2. Liquiditätssicherungsprogramm ist angelaufen

Nachdem das 1. Liquiditätshilfeprogramm mit 7830 abgeschlossen wurde, läuft am 22. Februar 2016 eine zweite Runde an. In diesem Verfahren werden nun noch 13 Mio. Euro zur Verfügung stehen.
Tierhalter, die bei der 1. Antragsrunde bereits einen Zuschuss erhalten haben, können für einen 2. abgeschlossenen Darlehensvertrag wieder einen Antrag stellen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können betroffene Betriebe Liquiditätshilfen beantragen.

Sie können unter diesem Link nähere Information auf der Seite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) abrufen.

 


Originaltext der LWK-Niedersachsen:

Die Gelder werden in Form eines 2-Säulen-Systems den tierhaltenden Landwirtinnen und Landwirten zur Verfügung gestellt.

Mit der 1. Säule werden den Landwirten Darlehen zur Liquiditätssicherung gewährt, mit Hilfe der 2. Säule wird ein Zuschuss zu einem zur Liquiditätssicherung aufgenommenen Darlehen bewilligt.


Zur 1. Säule

Die erste Säule besteht aus der Aufnahme eines der Liquidität dienenden Darlehens bei einem Kreditinstitut. Diese Kredite können mit Eigenmitteln der Hausbank oder aber durch Mitteln der Rentenbank finanziert werden. Fleischerzeuger  dürfen ein solches Darlehen, damit ein Zuschuss gewährt werden kann, erst nach dem 01. Januar 2015, Milcherzeuger erst nach dem 01. April 2015 aufgenommen haben.

Wird bei der finanziellen Ausstattung des Liquiditätsdarlehens auf die Mittel der Rentenbank zurückgegriffen (Programmnr. 246), beträgt die Laufzeit des Darlehens vier, sechs oder zehn Jahre und berücksichtigt mindestens ein Tilgungsfreijahr. Diese Liquiditätssicherungsdarlehen sind durch die Hausbank zu beantragen und werden gewährt, wenn ein Ergebnisrückgang von mind. 30% nachgewiesen werden kann (Zeitraum nicht definiert, damit möglichst viele finanzgefährdete Betriebe teilnehmen können).


Zur 2. Säule

Die zweite Säule besteht aus der Beantragung eines Zuschusses zum bewilligten Liquiditätsdarlehen. Der Zuschuss beträgt 10 % der Kreditsumme, max. aber 10.000 €.

Voraussetzung für die Beantragung des Zuschusses:

  • Aufnahme eines Darlehens zur Liquiditätssicherung und
  • Nachweis der Betroffenheit durch einen erheblichen Rückgang der
    Netto-Erlöspreise von mind. 19% in den Bereichen Milch oder Fleisch.

Der Zuschuss kann nur in Verbindung mit einem mittelfristigen Liquiditätsdarlehen (Laufzeit mind. 42 Monate , aber max. 72 Monate ) bewilligt werden, die mit mind. einem Tilgungsfreijahr ausgestattet sind. Je Antragssteller, Darlehen und Antragsverfahren wir jeweils ein Zuschuss gewährt. Antragsstelle ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Antragsstellung auf Gewährung eines Zuschusses ist bis zum22. März 2016 möglich!

Antragsberechtigt sind Milch- und Fleischproduzenten, die einen Netto-Umsatzerlösrückgang von mind. 19% nachweisen können.

Für Milcherzeuger zählt dabei das 2. Quartal 2015 im Vergleich zum 2. Quartal 2014.

Für Fleischerzeuger (alle Tierhalter, die Tiere an einen Tierhändler, Tiermäster oder Tierhalter verkaufen) gilt der Zeitraum vom 1. bis zum 3. Quartal 2015 (01. Januar bis 30. September) im Vergleich zum 1. bis zum 3. Quartal 2013.


Berechnung Erlösrückgang Milcherzeugung:

Berechnet wird der Erlösrückgang bei der Milcherzeugung ausgehend vom Nettopreis für das Kilogramm Rohmilch inkl. aller Zuschläge. Eine zusätzliche Berechnung für den Zuchtfärsenverkauf etc. muss nicht erfolgen!

Berechnung Erlösrückgang Fleischerzeugung:

  •  Werden nur Tiere einer Kategorie verkauft (z.B. nur Mastschweine oder nur Fleischkälber):
    • Der Erlösrückgang ist zu ermitteln, indem der Umsatzerlös der Periode
      geteilt wird durch die Anzahl verkaufter Tiere.
  • Werden Tiere mehrerer Kategorien derselben Tierart verkauft (z.B. Mastschweine und Ferkel):
    • Schritt 1: Für jede Kategorie ist jeweils der Preisrückgang zu ermitteln.
    • Schritt 2: Aus den einzelnen Preisverringerungen eine Preisverringerung für die gesamte
      Tierart errechnen. Gewichtung nach dem Anteil der einzelnen Tierkategorie an dem
      Gesamtverkaufserlöse aus dem Verkauf der Tiere aller Tierkategorien derselben Tierart durchführen
  • Werden Tiere aus mehr als einer Kategorie verkauft (z.B. Bullen und Mastschweine):
    • Zumindest bei einer Tierkategorie muss ein Preisrückgang von
      mind. 20% nachgewiesen werden.

Fazit

Ein Großteil der Milch- und Ferkelerzeuger wird den entsprechenden Preisrückgang nachweisen können. Für mastschweinehaltenden und/ oder geschlossenen Betriebe wird der Nachweis schwieriger zu erbringen sein.

Aufgrund der sehr angespannten Liquiditätslage auf den Betrieben kann einzelbetrieblich der Verzicht auf den Zuschuss und die gleichzeitige Wahl der 10-jährigen Laufzeit sinnvoller sein! Bitte kalkulieren Sie genau, welche Alternative Ihnen die größten Vorteile zur Sicherung der Liquidität bietet.


Auf der Seite der BLE können Sie die folgenden Unterlagen herunterladen:

Tiersonderbeihilfeverordnung im Wortlaut (TierSoBeihV)

Antragsformular

Merkblatt zur Verordnung

Beiblatt Milchviehhalter

Beiblatt Tiererzeuger

Berechnung des Preisverfalls von Tieren (Excel-Datei)

Wenn Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Beantragung der Liquiditätshilfe benötigen, rufen Sie uns bitte an, wir helfen gerne weiter. Aufgrund der Kürze der Zeit bis zum Ende der Antragsstellungsfrist handeln Sie bei Bedarf bitte umgehend.