Änderung der Veterinäramtsvorgaben bei Beschäftigungsmaterial für Schweine

Nach Auskunft durch das Veterinäramt Osnabrück ist ab sofort allen Schweinen organisches Beschäftigungsmaterial anzubieten. Bei Kontrollen in den Betrieben wird dieser neue Sachstand zukünftig mitgeprüft.

Das Veterinäramt Osnabrück prüft die Art des Beschäftigungsmaterial nun nach den Vorgaben des LAVES, die sie hier nachlesen können.

Für viele Betriebe werden dadurch wieder Umrüstungen in den Ställen notwendig. Bislang eingesetzte Materialien wie Beißsterne, Futterketten, PE-Rohre können natürlich in den Buchten verbleiben, reichen bei einer Kontrolle als alleiniges Beschäftigungsmaterial aber nicht mehr aus.

In Frage kommen z.B. folgende Materialien (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Baumwoll-/Sisalseile
  • Stroh/Heu (lang, kurz, als Pellets, als Presslinge in versch. Formen)
  • Grassilage
  • Maissilage (frisch oder getrocknet)
  • Weichholz in verschiedenen Formen für versch. Halterungen
  • Jutesäcke o.Ä.
  • Naturkautschuk (z.B. IKADAN Bite Rite)

Einige interessante Beispiele für die Vorlage von org. Material können sie in dieser Aufstellung von Frau Dr. M. Lechner von der UEG-Ferkel sehen.

Betriebe, die bei der Initiative Tierwohl (ITW) das Kriterium „zus. org. Beschäftigungsmaterial“ gewählt haben, haben die Vorgabe des Veterinäramtes damit erfüllt. Nach derzeitigem Kenntnisstand müssen die ITW-Betriebe noch kein 2. org. Beschäftigungsmaterial in den Buchten anbringen, da die QS-Vorgaben derzeit noch kein org. Beschäftigungsmaterial fordern.

Wenn Sie Fragen dazu haben, rufen Sie uns bitte an.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch noch darauf hinweisen, dass schweinehaltende Betriebe bei kranken Schweinen dafür sorgen müssen, eine weiche Unterlage zu schaffen, wenn die Tiere vermehrten Liegebdarf haben. Dies kann direkt die Folge von Erkrankungen des Bewegungsapparates sein oder auch die Nebenwirkung anderer Erkrankungen. Eine weiche Unterlage kann geschaffen werden durch weiche Einstreu oder auch durch den Einbau von Gummimatten in den Krankenbuchten. Findet eine Veterinäramtskontrolle statt, so muss in jedem Fall der Nachweis zur Schaffung einer weichen Liegeunterlage geführt werden können, auch wenn zu dem Zeitpunkt keine Schweine in der Krankenbucht sind. So muss der Landwirt entsprechende Gummimatten vorhalten oder fest installiert haben oder den Nachweis führen können, Einstreu in den Buchten zu verwenden. Achten Sie darauf, dass ein Verstoß auch CC-relevant ist.