Auflagen bei genehmigter Änderung der Güllesperrfrist

Aus aktuellem Anlass sei darauf hingewiesen, dass auch bei erfolgter Genehmigung der Verschiebung der Ausbringungssperrfrist für Gülle eine Reihe von Tatbeständen dazu führen, dass trotz Genehmigung auf einer Reihe von Flächen keine Gülle ausgebracht werden darf.

Auf den Bodenarten Sand (S) und schwach lehmiger Sand (l’S) nach Schema VDLUFA (Bodenuntersuchung) bzw. den Bodenklassen Sand (S) und anlehmiger Sand (Sl) nach Bodenschätzung darf vom 16.01. – 31.01.2017 keine Gülle ausgebracht werden.
Weiter fordert das Ministerium in Hannover zusätzlich folgende neue Auflagen:

  • zulässige Menge max. 60 kg Ges.-N/ha
  • keine Ausbringung auf flachgründigen Verwitterungsböden
  • keine Aufbringung auf erosionsgefährdeten Flächen die in den Klassen CC-Wasser1 oder CC-Wasser2 eingestuft sind

Einen detaillierten Beitrag der LWK-Niedersachsen zur Verschiebung der Güllesperrfrist können sie hier lesen.