Dürrebeihilfen

In Niedersachsen sollen  durch die Dürre geschädigte Landwirte ab dem 01. November 2018 entsprechende Beihilfen beantragen können. Die Anträge müssen an die LWK Niedersachsen gestellt werden. Nähere Infos erhalten Sie zeitnah auf der Homepage der LWK. Bitte schauen sie sich die Bedingungen für die Antragstellung zeitnah an, da eine Fülle von Informationen abgefragt werden.

Text der LWK-Niedersachsen:

Die zu erfüllenden Kriterien durch die landwirtschaftlichen Betriebe (dazu zählen auch Gärtnereien, Baumschulen, Imkereien, Wanderschäfereien etc.), um eine Dürrebeihilfe beantragen zu können, sind umfangreich:

  • Zunächst einmal muss der naturale Schaden größer 30% sein, damit eine Dürrehilfe beantragt werden kann. Das heißt, dass der Naturalertrag auf dem Acker- oder dem Grünland in diesem Jahr im Gegensatz zu den letzten 3 Wirtschaftsjahren 30% geringer sein muss. Eine Nachweislieferung ist bei vielen Ackerfrüchten aufgrund der Verkaufsbelege unproblematisch. Schwierig ist es hingegen z.B. bei Futterbaubetrieben, weshalb Schätzwerte herangezogen werden können.
  • Zudem darf die Prosperitätsgrenze von 120.000 Euro bei Ehepaaren bzw. von 90.000 Euro bei Alleinstehenden nicht überschritten werden. Die Prosperität bezieht sich auf die Summe der positiven Einkünfte gemäß Steuerbescheid. Bei einem Einzelunternehmen führt die Überschreitung der Prosperitätsgrenze zu einer 100%igen-Kürzung.
  • Angerechnet wird auch ein hohes außerlandwirtschaftliches Gewerbeeinkommen. Einkünfte aus gewerblichen nichtlandwirtschaftlichen Betriebszweigen dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen. Andernfalls ist das Unternehmen nicht hilfeberechtigt.
  • Um eine Existenzgefährdung nachweisen zu können, soll das zumutbar kurzfristig liquidierbare Privatvermögen herangezogen werden. Je höher das Privatvermögen, desto geringer die Hilfe.
  • „Cash flow III“ (im Wesentlichen der Gewinn in der Referenzperiode minus Entnahmen minus Tilgung plus Abschreibung plus Einlagen): Diese Kennziffer wird ins Verhältnis gesetzt zu den dürrebedingten Einkommensminderungen in der Boden- und der Tierproduktion. Eine Existenzgefährdung und damit eine Förderfähigkeit liegt vor, wenn der Dürreschaden größer ist als der durchschnittliche Cash flow III der letzten drei Jahre.
  • Ferner gibt es für die Dürrehilfe eine Untergrenze (2.500 Euro) und eine Obergrenze (500.000 Euro).