Geplante Futternutzung auf öVF-Flächen

In NRW und Niedersachsen ist geplant, die Futternutzung von Zwischenfruchtflächen, die als ökologische Vorrangfläche ausgesät werden, zu erlauben. Hierfür müssen noch die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Das Bundeskabinett hat die enstprechenden Regelungen auf den Weg gebracht, der Bundesrat entscheidet aber erst Ende September darüber. Die Zustimmung gilt als sicher, doch bis dahin sind die geplanten Regelungen erst vorläufig. Trotzdem müssen sie die Regeln bei der jetzt anstehenden Zwischenfruchtaussaat berücksichtigen, um von der möglichen Nutzung der öVF profitieren zu können.

Hier können Sie die Infos der LWK Niedersachsen zu dem Thema abrufen. 

Hier können Sie die Infos der LWK NRW zu dem Thema abrufen.

Auf der Homepage der LWK Niedersachsen werden die Möglichkeiten gut dargestellt, welche Art der Futterzwischenfruchtnutzung grundsätzlich möglich ist. Hier der Wortlaut:

 

  1. Falls die Witterung es überhaupt zulassen sollte, kann die für die Zwischenfrucht ausgewiesene Fläche bis spätestens zum 30.09. zur Erzeugung von Futter, z.B. Ackergras, genutzt werden (Achtung: keine öVf-Zwischenfruchtnutzung). Ab dem 01.10. ist diese Fläche allerdings spätestens mit einer öVf-Zwischenfruchtmischung zu bestellen.
  2. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die leer geräumten Getreideflächen, die als öVf-Zwischenfrucht gemeldet sind, mit einer Ackergrasmischung zu bestellen. Wohin mit der öVf-Verpflichtung? Aller Voraussicht nach, werden die trockenen Maisbestände in diesem Jahr vor dem 01. Oktober abgeerntet sein. Mittels eines Modifikationsantrag  können die Verpflichtungen zur öVf-Zwischenfrucht auf die geernteten Maisflächen umgelegt werden. Dieser Antrag muss bis zum 01.10. eines Jahres bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorliegen.
  3. Bestellen Sie die öVf-Zwischenfruchtflächen vorsorglich mit einer Futtermischung (Kulturartenkatalog Zwischenfrucht beachten, siehe Anlage!). Sollte es tatsächlich noch zu einer Freigabe der öVf-Zwischenfrucht zur Futternutzung kommen, ist eine futterbauliche Nutzung möglich. Auf Bundesebene versucht das BMEL die entsprechenden Verordnungen anzupassen.

 

Bei einer möglichen Antragstellung werden die folgenden Punkte zu berücksichtigen sein!!

  • Es muss ein Antrag gestellt werden, eine Nutzung ist erst nach Erhalt eines pos. Bescheides erlaubt. (Vielleicht reicht auch eine schriftliche Anzeige.)
  • Es müssen auch bei Futternutzung Saatgutmischungen mit mind. 2 erlaubten Arten ausgesät werden (eine Art nicht mehr als 60% Saatgutanteil, max. 60% Grasanteil).
  • Vom letzten Tag einer Aussaat von öVF-Zwischenfrüchten auf dem Betrieb bis zur frühestmöglichen Nutzung müssen 8 Wochen vergehen. Aus diesem Grund muss dieses Datum belegt werden können (z.B. Eintrag Schlagkartei, Foto mit automatisierter Datum- und Ortsangabe, Rechnung Lohnunternehmen).
  • Eine Abgabe des Aufwuchses an Biogasanlagen ist nicht erlaubt.
  • Schnittnutzung oder Beweidung sind erlaubt.
  • Die bekannten Greeningauflagen sind zu erfüllen (kein Mineraldünger, kein PS)
  • Die org. Düngung muss sich an der zulässigen Grenze nach Düngebedarfsermittlung/Düngeverordnung orientieren.
  • Die Zwischenfrucht bzw. der Pflanzenbestand muss bis zum 15.02.2019 auf der Fläche bleiben.