Neben dem ersten Hilfspaket für Milcherzeuger das EU-weit beantragt werden konnte, hat Deutschland nun ein weiteres Paket geschnürt. Beachtet werden sollte die kurze Antragsfrist für die Milchsonderbeihilfe (bis zum 16.01.17).
Im Rahmen der Hilspakete für Milcherzeuger können jetzt Anträge gestellt werden
Hilfspakete für Milcherzeuger (Anträge in HI-Tier)
Betriebsleiter die am ersten Hilfspaket (Milchverringerungsbeihilfenverordnung MilchVerBeihV) teilgenommen haben (Milchreduktionszeitraum 01.10.2016-31.12.2016) bekamen Anfang Oktober von der Landwirtschaftskammer einen entsprechenden Bescheid. Hierfür müssen jetzt bis spätestens 14.02.2017 24.00 Uhr Auszahlungsanträge gestellt werden. Sobald sie die Milchgeldabrechnung für Dezember 2016 haben, sollte der Antrag in HI-Tier gestellt werden. Falls noch jemand am zweiten Antragsverfahren teilgenommen hat so ist dies mit gleichen Vorgaben um einen Monat verzögert zu erledigen.
Das Jahr 2017 startet mit einem neuen Milchmengendisziplinprogramm zur Unterstützung der Milchviehbetriebe. Vom 02.01.2017 bis zum 16.01.2017 können Milchviehhalter einen Antrag auf eine Milchsonderbeihilfe stellen. Sofern die abgelieferte Milchmenge vom 01.02.2017-30.04.2017 nicht höher ist als im Bezugszeitraum 01.02.2016.-30.04.2016 kann für die gesamte Anlieferungsmenge im Zeitraum 01.12.2015-30.11.2016 eine Beihilfe von mindestens 0,36 Cent je kg Milch beantragt werden.
Bei einer Lieferung von 1.000.000 kg wären das mind.3.600€.
Beihilfeberechtigt sind Erzeuger die im April 2017 noch Milch an die Molkerei liefern.
Der Antrag muss in Hi-Tier gestellt werden. Der gestellte Antrag muss ausgedruckt, unterschrieben und mit entsprechenden Nachweisen zur BLE nach Bonn geschickt werden. Lieferanten der DMK haben entsprechende Nachweise mit der gelieferten Milchmenge im Zeitraum 01.02.2016-30.04.2016 und 01.12.2015-30.11.2016 zugeschickt bekommen. Alternativ müssen die entsprechenden Milchgeldabrechnungen kopiert und eingereicht werden.
Es besteht die Möglichkeit 50% des Beihilfebetrags als Vorschuss zu bekommen (Auszahlung bis 28.02.2017). Die reguläre Auszahlung ist bis 29.09.2017 vorgesehen.
Die noch fehlenden Nachweise zur tatsächlichen Liefermenge im Beibehaltungszeitraum Februar –April 2017 müssen zusammen mit einem Zahlungsantrag bis spätestens 14.06.2017 gestellt werden.
Bei Fragen zu den Hilfspaketen sprechen Sie mit Ihrem Berater!
Für Milchviehbetriebe mit Liquiditätsproblemen und fehlenden Sicherheiten hat der Bund nun ein Bürgschaftsprogramm aufgelegt. Das Förderangebot ist bis Ende 2018 befristet.
Hier die Details für Milchviehbetriebe, die am Bürgschaftsprogramm des Bundes teilnehmen möchten:
- Bürgschaften können nur für Liquiditätssicherungsdarlehen der Rentenbank beantragt werden.
- Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 300.000€ je Endkreditnehmer
- Die Bürgschaftsquote beträgt 50%
- Die Laufzeit der Bürgschaft entspricht der Laufzeit des verbürgten Liquiditätssicherungsdarlehens (max. 10 Jahre)
Bedingungen
- Es werden nur Bürgschaften für Milchviehbetriebe übernommen die gemäß Risikogerechtem Zinssystem (RGZS) in die Bonitätsklasse 1-4 eingestuft sind.
- Die Hausbank stuft die Kapitaldienstfähigkeit als auf „Dauer“ gegeben ein. Es handelt sich um keinen Sanierungsfall
- Der Endkreditnehmer hat keine ausreichenden banküblichen Sicherheiten
- Das Liquiditätssicherungsdarlehen wurde noch nicht zugesagt. Eine nachträgliche Bürgschaftsübernahme ist nicht möglich
- Die von der Hausbank zum Zeitpunkt der Antragsstellung bewilligten Kreditlinien sind für die Laufzeit der Bürgschaft in voller Höhe aufrecht zu erhalten. Eine Umschuldung zum Zwecke der Reduzierung des Bankobligos ist nicht zulässig
- Mit der Bürgschaft ist eine Gewährung von Agrar-De-minimis-Beihilfen verbunden.
Antragsstellung erfolgt über die Hausbank
- Für die Antragsbearbeitung ist eine einmalige Gebühr in Höhe von 1% der Darlehenssumme zu entrichten. Dies Gebühr wird bei Auszahlung des verbürgten Darlehens von der Rentenbank einbehalten
- Das vom Darlehensnehmer an die Hausbank zu zahlende Risikoentgelt beträgt 1% p.a. des noch ausstehenden Bürgschaftsbetrags (entspricht 0,5% bezogen auf den valutierenden Kreditbetrag.
- Bezüglich der Kosten des Programms gelten die üblichen Bedingungen der Rentenbank. Die Bürgschaft kann die Preisklasse des Endkreditnehmers verbessern, da die Bürgschaft als Kreditsicherheit bei der Einstufung in die RGZS-Preisklassen gilt.