Für die Rindviehhalter ändern sich einige Dinge im Bereich der HIT-Meldungen, der Finanzierung der Rinderohrmarken und bzgl. des Enthornens von Kälbern.
Den Text haben wir einem Rundschreiben der Firma Imke Edebohls – Freie Agrarberatung Niedersachsen – entnommen.
HI-Tier-Meldungen müssen fristgerecht erfolgen!
Meldungen im HI-Tier haben innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen. Bisher wurden noch bis zu 10 % der HI-Tier-Meldungen sanktionsfrei toleriert; seit dem 01. 01. 2017 werden nur noch 0,5% verfristete Meldungen im Kalenderjahr sanktionslos toleriert (in Zahlen: eine Meldung von 200!!). Bei Nichteinhaltung droht Prämienkürzung von 1%, bei Wiederholung in den Folgejahren bis zu 3% und höher.
Rinderohrmarken – Beihilfe
Bis Mitte letzten Jahres hat die TSK die Kosten für Ohrmarken zur amtlichen Tierkennzeichnung in voller Höhe übernommen. Seit dem 01 Juli 2016 beträgt der Beihilfeanteil nur noch 40 %; der Tierhalter hat 60 % der Kosten selbst zu tragen. Um den Beihilfeanteil zu beziehen, muss künftig vor Ohrmarkenbestellung ein Beihilfeantrag gestellt werden. Bei Rinder, Schafen und Ziegen erfolgt die Antragstellung wie die Ohrmarkenbestellung über das VIT in Verden. Gehen Sie hierzu auf die Website www.vit.de; über den Reiter „Ohrmarkenbestellung“ öffnet sich automatisch ein Beihilfeantrag, der online ausgefüllt wird. Anmeldung erfolgt über Betriebsnummer und PIN für HI-Tier. Für Schweine und Pferde erfolgt die Bestellung über die Website der TSK www.ndstsk.de. Nach Einloggen mit den Zugangsdaten der TSK werden Sie dann ebenfalls zum Beihilfeantrag weitergeleitet.
Enthornen von Kälbern
Enthornen ist bei Rindern jeden Alters ein schmerzhafter Eingriff. Der Schmerz, welcher durch den Eingriff des Enthornens hervorgerufen wird, ist während und nach dem Enthornen sachgerecht zu minimieren.
Vor diesem Hintergrund sind vor dem Eingriff zumindest ein Sedativum (z. B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z. B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation [xylazinhaltige Präparate], mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion [meloxicamhaltige Präparate]) zu verabreichen. Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch die Tierhalterin oder den Tierhalter erfolgen, sollte diese oder dieser ihre oder seine fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung nachweisen können.
Das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe ist als Verstoß gegen die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen zu werten (u. a. Vorschriften des Tierschutzgesetzes i. V. m. Artikel 11 der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. 12. 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern [ABI. EU 2009 Nr. L 10 S. 7J sowie Artikel 10 Abs. 2 und Nummer 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. 7. 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere [ABI. EG Nr. L 221 S. 23], geändert durch Verordnung [EG] Nr. 806/2003 des Rates vom 14. 4. 2003 [ABI. EU Nr. L 122 S. 1)).
Dieser RdErl. tritt am 12. 1. 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12.2022 außer Kraft.
(Quelle: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)