Neuerungen bei der Zwischenlagerung von Stallmist/Geflügelkot/Silage

Mit Datum vom 30.09.2015 sind zwei neue Erlasse in Kraft getreten, die sich mit der Zwischenlagerung von Stallmist, Geflügelkot und Silage auf landwirtschaftlichen Nutzflächen befasst. Die Einzelheiten finden Sie in der folgende Tabelle:

Der folgenden Tabelle des Landesverbandes der Maschinenringe Niedersachsen e.V.
können Sie die wichtigsten  Vorgaben zur Zwischenlagerung von Stallmist, Geflügelkot und
Silage (M/G/S) entnehmen.

Auszug aus Rundschreiben Nr. 9/2015 des Landesverbandes der MR Niedersachsen e.V.

Den genauen Wortlaut der Erlasse finden Sie in

dem Auszug aus dem Nds. Ministerialblatt Nr. 37/2015.

Besonders zu beachten sind folgende Details:

  • Die Lagerung auf dem Feld ist bei Stallmist und Gefügelkot erst ab 25% TS und mehr erlaubt
    und bei Silage erst ab 30% TS und mehr.
  • Die Lagerflächen müssen jährlich gewechselt werden.
    Es darf also nicht über mehrere Jahre auf der selben Fläche M/G/S zwischengelagert werden.
  • Die Lagerflächen müssen möglichst in direkter Nähe zur Erntefläche (bei Silage) bzw.
    zur Ausbringfläche (bei Mist und Geflügelkot) liegen.
    Bei dieser Definition scheiden unbefestigte Hofflächen als Lagerplatz eigentlich aus,
    da diese i.d.R. nicht ldw. genutzt werden und somit auch keinen Düngebdarf
    besteht.
  • Man hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Sickersäfte/Jauche in Oberflächengewässer gelangen
    können.
  • Als Oberflächengewässer zählen auch nicht ständig wasserführende Gräben.
  • Eine Zwischenlagerung auf dem Feld ist nur als eine zeitl. befristete Lösung gedacht.
    Auf dem Betrieb müssen daher entsprechende fest installierte Lagerstätten für Stallmist,
    Geflügelkot und Silage vorhanden sein!