verschärfte Vorgaben bei der Wirtschaftsdüngerabgabe

Fehlende Deklaration von Gülle neuerdings CC Verstoß

Mit der Novellierung der Düngeverordnung (DüV) wurden die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Düngungsmaßnahmen deutlich verschärft.

Die Nährstoffausbringung darf nur dann erfolgen, wenn dem Betriebsleiter (bei Aufnahme durch schriftliche Dokumente) die Stickstoff- und Phosphorgehalte bekannt sind. Dies bedeutet, dass ein abgebender Betrieb verpflichtet ist, dem aufnehmenden Betrieb, noch vor der Aufnahme eine Gülledeklaration zukommen zu lassen.

Den Aufbau einer Deklaration entnehmen sie bitte dem folgenden Beispiel :

 

<– Typbezeichnung

<– Nährstoffgehalt in % ( nicht in kg )
diese Werte können der Gülleanalyse
entnommen werden bzw. müssen
umgerechnet werden.

<– Nettomasse oder Nettovolumen, man kann
auch schreiben: „Lt. Lieferschein vom ….“

<– Herstelle/Inverkehrbringer

 

<– Ausgangsstoffe
und Nebenbestandteile

<– Hinweis zur sachgerechten Lagerung

<– Hinweis zur sachgerechten Anwendung

 


Fehlende Aufzeichnungen werden mit einem Bußgeldverfahren und einem CC Verstoß bestraft.

Die Pflicht zur Erstellung einer Deklaration gilt für alle Düngemittel und sonst. Stoffe lt. Düngemittelverordnung, also auch für Mineraldünger, Komposte, alle Wirtschaftsdünger, Gärreste etc.

Beispieldeklarationen finden sie auf der Hompage der LWK-Niedersachsen. 

Wenn sie Gülleproben etc. zur LUFA schicken, können Sie auf dem  Untersuchungsvordruck ankreuzen, ob sie einen Deklarationsvorschlag zusätzlich zur Analyse angefertigt bekommen möchten. Dazu müssen sie ein paar zusätzliche Angaben machen. Die Kosten für diese Leistung betragen 4,- €.

Wenn sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte an.

Ihr Beraterteam Osnabrück unterstützt Sie gerne bei der Anfertigung ihrer Deklaration.