AUM-Maßnahmen: Verpflichtungsdauer nur für zwei Jahre

Im Rahmen der Agrar- und Umweltmaßnahmen (AUM) hat die EU eine Übergangsverordnung der neuen anstehenden Förderperiode auf den Weg gebracht. Der Verpflichtungszeitraum für die AUM-Maßnahmen wird auf zwei Jahre verkürzt werden. Betroffen sind lediglich Anträge die 2020 einen Erst- oder Neuantrag gestellt haben. Anstelle der vorgesehenen fünf Jahre Verpflichtungszeitraum, wurden die Anträge auf nur zwei Jahre bewillgt.
Ausgenommen von dieser Regelung ist der „ökologische Landbau“ (BV1), vorausgesetzt der Antragsteller hat vorher noch keine BV1-Förderung erhalten und wird somit als Ernstantrag eingestuft.

Alle Antragsteller haben zur Information ein Anschreiben erhalten und müssen sich umgehend bis zum 14.10.2020 zurückmelden, sofern der Antrag aufrechterhalten werden soll. Erfolgt keine Rückmledung vom Antragsteller, gilt der Antrag automatisch als zurückgezogen und damit als abgelehnt.
Alle weiteren Details finden Sie unter dem Webcode:01037409 bei der LWK-Niedersachsen oder unter folgendem Link.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich bitte.

Ihr Team vom Beratungsring Osnabrück e.V.