Nutzung der ökologischen Vorrangfläche von Zwischenfrüchten (052) und Untersaaten (053)

Das Niedersächsiche Minesterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die Nutzung der ökolischen Vorrangfläche von Zwischenfrüchten (052) und Untersaaten (053)  für das Jahr 2020 zu Futterzwecken erlaubt. Sowohl eine Beweidung als auch eine Schnittnutzung ist möglich. Die Nutzung der ökologischen Vorrangflächen ist mit einem schriftlichen Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle der Landwirtschaftskammer einzureichen. Eine andere Nutzung wie z.B. eine Schnittnutzung für Biogasanlagen ist nicht möglich.
Gleiches gilt ebenfalls in Nordrhein-Westfalen, dort wurde die ökologische Vorrangfläche ebenfalls für Futterzwecke unter Antragsstellung erlaubt.

Weiterhin bestehen folgenden Verpflichtungen für die Zwischenfrüchte und Untersaaten:
1. genügend Vegetation und Wurzelsystem müssen auf den Flächen bleiben
2. Saatgutmischungen
3. Aussattermine vom 16.07.-01.10.2020
4. Mindestverweildauer bis 15.02.2021
5. Auflagen für Pflanzenschutz und Düngung

Weitere Details finden auf der Homepage der LWK-Niedersachsen unter folgendem Link.
Den Vordruck für die Antragsstellung in Niedersachsen finden Sie hier:
Vordruck Anzeige zur Nutzung der öVF-Zwischenfrüchte und öVF-Untersaaten 2020

Alle weiteren Detail zur Futrternuzung von Zwischenfrüchten und Untersaaten in NRW finden Sie unter folgendem Link.
Den Vordruck für die Antragsstellung in NRW finden Sie hier:
Nutzung der ÖVF 2020 NRW

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Ihr Team vom Beratungsring Osnabrück e.V.