In den neuen QS-Leitfäden für Geflügel, Rind und Schwein ist seit dem 01.01.2022 festgelegt als KO-Kriterium, dass Tierhalter die Lieferberechtigung ihrer jeweiligen Lieferanten überprüfen müssen.
Hier die entsprechende Textpassage:
3.1.2 Überprüfung der Lieferberechtigung
Neuerung (neues Kriterium): Tierhalter sind dazu verpflichtet, bestimmte Futtermittel und Futterzusatzstoffe, Tiere oder Dienstleistungen ausschließlich von QS-lieferberechtigten Betrieben zu beziehen. Die Vorgehensweise zur Überprüfung der Lieferberechtigung muss nachvollziehbar sein.
3.3.4 [K.O.] Futtermittelbezug – Klarstellungen:
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Tierhalter dürfen nur Futtermittel zukaufen und einsetzen, die nach QS oder einem anerkannten Standard zertifiziert sind.
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Beim Bezug von verpackten Futtermitteln über Händler muss der Händler bzw. der Hersteller in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein; ist der Händler als QS-lieferberechtigt in der Datenbank aufgeführt, muss keine Überprüfung des Herstellers stattfinden. Ist der Händler nicht QSlieferberechtigt, muss der Hersteller des verpackten Futtermittels in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein.
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Beim Bezug und Transport landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse gibt es auf der Stufe Landwirtschaft keine Anforderungen hinsichtlich einer QS-Zulassung der Lieferanten bzw. der Futtermittel
Sie müssen somit die Lieferberechtigung ihrer Marktpartner (Futter, Tiere, Transporteure, …) prüfen.
Im Bezug auf den Futtermitteleinkauf handelt es sich dabei um ein KO-Kriterium!