QS – Tierhalter müssen Lieferberechtigungen prüfen

In den neuen QS-Leitfäden für Geflügel, Rind und Schwein ist seit dem 01.01.2022 festgelegt als KO-Kriterium, dass Tierhalter die Lieferberechtigung ihrer jeweiligen Lieferanten überprüfen müssen.
Hier die entsprechende Textpassage:

3.1.2 Überprüfung der Lieferberechtigung 

Neuerung (neues Kriterium): Tierhalter sind dazu verpflichtet, bestimmte Futtermittel und Futterzusatzstoffe, Tiere oder Dienstleistungen ausschließlich von QS-lieferberechtigten Betrieben zu beziehen. Die Vorgehensweise zur Überprüfung der Lieferberechtigung muss nachvollziehbar sein.

 

3.3.4 [K.O.] Futtermittelbezug – Klarstellungen:

  • Tierhalter dürfen nur Futtermittel zukaufen und einsetzen, die nach QS oder einem anerkannten Standard zertifiziert sind.

  • Beim Bezug von verpackten Futtermitteln über Händler muss der Händler bzw. der Hersteller in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein; ist der Händler als QS-lieferberechtigt in der Datenbank aufgeführt, muss keine Überprüfung des Herstellers stattfinden. Ist der Händler nicht QSlieferberechtigt, muss der Hersteller des verpackten Futtermittels in der QS-Datenbank als lieferberechtigt aufgeführt sein.

  • Beim Bezug und Transport landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse gibt es auf der Stufe Landwirtschaft keine Anforderungen hinsichtlich einer QS-Zulassung der Lieferanten bzw. der Futtermittel

Sie müssen somit die Lieferberechtigung ihrer Marktpartner  (Futter, Tiere, Transporteure, …) prüfen.

Im Bezug auf den Futtermitteleinkauf handelt es sich dabei um ein KO-Kriterium!

Hier geben wir ihnen eine Hilfestellung, wie sie auf der QS-Plattform die Lieferberechtigung überprüfen können!