Ausgleichszulage Gewässerrandstreifen – Niedersächsischer Weg

Ausgleichszahlungen auf Gewässerrandstreifen in Niedersachsen

Um wirtschaftliche Nachteile aufgrund von Bewirtschaftungseinschränkungen auf Gewässerrandstreifen auszugleichen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Gewässerrandstreifen in Niedersachsen.

Die Regelungen zu den Bewirtschaftungsbeschränkungen nach § 58 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) finden an Gewässern erster Ordnung (10 m Breite) ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung (5 m Breite) und dritter Ordnung (3 m Breite) ab dem 1. Juli 2022 Anwendung.

Aktuelle Ausgleichsregelung:

Gewässer 1. Ordnung Gewässer 2. Ordnung Gewässer 3. Ordnung
Ackerland    715 €/ha    732 €/ha    784 €/ha
Dauergrünland    649 €/ha    673 €/ha    743 €/ha

 

Für den ersten Meter des Gewässerrandstreifens wird keine Ausgleichszahlung gewährt, da hier bereits nach Fachrecht entsprechende Vorgaben bestehen. Für den zweiten und dritten Meter wird die Ausgleichszahlung, weil nach § 15 GAPKondV ein Pufferstreifen von drei Meter an Wasserläufen einzuhalten ist (GLÖZ 4). Vergütet werden also 2 m bei Gewässerordnung 3 und 4m bei Gewässerordnung 2.
Ein Teil der Ausgleichszahlungen wird als De-Minimis-Beihilfe gewährt, der Anteil ist auf den Bescheiden aufgeführt. Für fast alle Betriebe hat diese Regelung keinerlei Auswirkungen, so dass man sich davon nicht abschrecken lassen sollte!

Die LWK-Niedersachsen hat eine Anwendung (DigiGRaS) erstellt, mit der die Beantragung relativ einfach zu meistern ist. Diese steht auf der Internetseite der LWK unter dem Webcode 01044629 als Download allen zur Verfügung. Auf YouTube gibt es dazu auch ein kurzes Erklärvideo.

Antragsfrist für das Jahr 2025 ist der 31.03.2027 für 2026 können die Anträge auch schon gestellt werden!

Wenn gewünscht, können wir den Antrag für sie weitestgehend vollständig vorbereiten. Melden Sie sich gerne bei uns.