Stoffstrombilanzverordnung

Der Bundesrat hat am 24. November 2017 der Verordnung von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften zugestimmt. Die Stoffstrombilanzverordnung wurde am 14. Dezember 2017 verkündet und ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten.

Hier der Text der Stoffstrombilanzverordnung.

Im hinteren Teil der Verordnung sind Tabellen angehängt, die Tabellen der Anlage 1 enthalten die Werte, mit denen im Rahmen der Stoffstrombilanz der In- und Output an Stickstoff und Phosphor berechnet wird.
Tabelle 1: Nährstoffe pflanzlicher Erzeugnisse aus Ackerkulturen sowie in Saatgut
einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial (Ernteentzüge)
Tabelle 2: Nährstoffgehalte von Gemüsekulturen und Erdbeeren (Ernteentzüge)
Tabelle 3: Erträge und Nährstoffgehalte – Grünland
Tabelle 4: Nährstoffgehalte von Einzelfuttermitteln
Tabelle 5: Nährstoffgehalte tierischer Erzeugnisse, von Zuchttieren (ggf. auch tote Tiere)
sowie Schlachtgewicht
Tabelle 6: Stickstoffzufuhr durch Leguminosen


 

Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 für…

  1. Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) je Betrieb oder mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche bei einer Tierbesatzdichte von jeweils mehr als 2,5 GV je Hektar,
  2. viehhaltende Betriebe, die die in Nummer 1 festgesetzten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird, und
  3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem viehhaltenden Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in einem funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

Ab dem 1. Januar 2023 gilt die Verordnung auch für…

  1. Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 GV je Betrieb,
  2. Betriebe, die die in Nummer 1 genannten Schwellenwerte unterschreiten, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird und
  3. Betriebe, die eine Biogasanlage unterhalten und mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder Nummer 2 in funktionalen Zusammenhang stehen, wenn dem Betrieb im jeweiligen Bezugsjahr Wirtschaftsdünger aus diesem Betrieb oder sonst außerhalb des Betriebs anfallender Wirtschaftsdünger zugeführt wird.

 

Was müssen die Betriebe tun?

Entsprechend des Verordnungsentwurfs sind die jeweiligen Betriebe verpflichtet, jährlich eine Bilanz zu erstellen über:

  • Nährstoffzufuhr: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die dem Betrieb durch Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen sowie sonstige Stoffe zugeführt werden.
  • Nährstoffabgabe: Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphor, die der Betrieb durch pflanzliche und tierische Erzeugnisse, ggf. Wirtschaftsdünger, Futtermittel, Saatgut (einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial), landwirtschaftliche Nutztiere sowie sonstige Stoffe abgibt.

Die Ermittlung der Nährstoffzufuhren und -abgaben orientiert sich an der abgestimmten Datengrundlage der Düngeverordnung. Weitere Ergänzungen der Daten – beispielsweise um Phosphor- oder Phosphatgehalte, Werte für Einzelfuttermittel, tierische Erzeugnisse und die Stickstoffzufuhr durch Leguminosen – wurden mit ausgewählten für die Beratung zuständigen Stellen der Länder abgestimmt.

Die Stoffstrombilanz muss jeweils für den Zeitraum eines Jahres erstellt werden. Dabei muss der Zeitraum dem des Nährstoffvergleiches entsprechen.
Erstellt ein Betrieb die Nährstoffvergleiche immer für das Wirtschaftsjahr vom 01.07. – 30.06., so muss auch die Stoffstrombilanz diesen Zeitraum umfassen.
Sinngemäß gilt dies ebenso für Betriebe, die jeweils das Kalenderjahr bilanzieren.

Durch das Inkrafttreten der Verordnung zum 01.01.2018 ergibt sich für Betriebe, die ihre Nährstoffbilanz bislang immer für das für das WJ vom 01.07. – 30.06. berechnen die Situation, dass sie erst für das WJ 2018/2019 neben dem Nährstoffvergleich 2018/2019 eine Stoffstrombilanz erstellen müssen.  Diese Betriebe starten also ein halbes Jahr später als die Betriebe, die bislang und auch weiterhin kalenderjahresbezogen arbeiten.

Wie werden Nährstoffzufuhren und -abgaben bewertet?

  • Über die zugeführten und abgegebenen Nährstoffe sind betriebliche Stoffstrombilanzen für Stickstoff und Phosphor zu ermitteln und für Stickstoff auch zu bewerten.
  • Bewertet werden soll der dreijährige Durchschnitt der Stoffstrombilanz für Stickstoff je Betrieb. Dabei wird weitgehend sichergestellt, dass die Betriebe bei der Stoffstrombilanzierung und beim Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung einheitlich beurteilt werden.
  • Über die jeweilige Ermittlung und Bewertung sind Aufzeichnungen zu führen.
    Die Länder können zu den vorgeschriebenen Aufzeichnungen zusätzliche Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten durch Rechtsverordnung festlegen.

Es gibt zwei Bewertungsverfahren, aus denen betroffene landwirtschaftliche Betriebe ein Verfahren wählen können:

  • Entweder eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz mit einem zulässigen Bilanzwert in Höhe von 175 kg Stickstoff je Hektar oder
  • eine Bewertung der dreijährigen betrieblichen Stoffstrombilanz auf der Grundlage der Berechnung eines betriebsindividuell zu ermittelnden zulässigen dreijährigen Bilanzwertes nach Anlage 4 der Verordnung mit entsprechenden Abzugsmöglichkeiten für unvermeidliche Stickstoffverluste.

 

Überprüfung der Stoffstrombilanzverordnung

Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Stoffstrombilanz soll bis 2021 eine Untersuchung erfolgen und in einem Bericht zusammengefasst werden. Dieser soll dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2021 vorgelegt werden. Dabei wird u.a. folgendes geprüft:

  • Trägt die Stoffstrombilanzierung zur Begrenzung der Nährstoffbelastungen der Umwelt durch die Landwirtschaft bei?
  • Haben sich die Bewertungskriterien der Stoffstrombilanzierung in der Praxis bewährt?
  • Gibt es Bedarf zur Fortentwicklung oder sind alternative Bewertungsmodelle effizienter?
  • Welche Verbesserungen bei der Ressourceneffizienz konnten erreicht werden?

 

Anhand des folgenden Schaubildes können Sie für Ihren Betrieb ermitteln, ob sie zur Erstellung einer Stoffstrombilanz verpflichtet sind. 

Weitere Infos finden Sie hier auf der Seite der LWK Niedersachsen.