Änderung bei der Schadnagerbekämpfung

Die Zulassung und der Einsatz von Mitteln zur Schadnagerbekämpfung sind in Deutschland völlig
neu geregelt worden. Hieraus entstehen viele Unsicherheiten im Hinblick auf den Einsatz
dieser Mittel. Betriebe die QS-zertifiziert sind, müssen mittlerweile einen Sachkundenachweis
vorlegen können, wenn sie bestimmte Mittel einsetzen.

In der QS-Checkliste Eigenkontrolle Rind/Schwein 2015 steht ein neuer Passus mit dem Wortlaut:
Sachkundenachweis bei SGAR liegt vor.
SGAR sind Nagetierbekämpfungsmittel mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen
(Antikoagulanzien) der 2. Generation.

Folgende Wirkstoffe werden der 2.Generation zugeordnet: Bromadiolon, Brodifacoum,
Difenacoum, Flocoumafen, Difethialon.

Für die Anwendung von Bekämpfungsmitteln mit eines dieser Wirkstoffe ist neuerdings
ein gültiger Pflanzenschutzsachkundenachweis erforderlich. Alternativ kann die
Sachkunde auch in speziellen Lehrgängen erworben werden. Ohne Sachkundenachweis
dürfen also Bekämpfungsmittel der 2. Generation nicht mehr eingesetzt werden
(z.B. „Ratron“, „frunax DS“, oder Racumin).
In Problemfällen kann auf Präparate mit dem Wirkstoff Flocoumafen z.B. „Storm“ zurück-
gegriffen werden.

Jeder Anwender hat Risikominderungsmaßnahmen (RMM) zu beachten um Primär- und
Sekundärvergiftungen zu verhindern. Dazu gehören manipulationssichere Köderboxen.
Streufähige Schüttköder in Gebäuden in nach oben offenen Gefäßen sind nicht mehr zulässig.
Zu beachten sind die jeweiligen Anwendungsbestimmungen der einzelnen Präparate, um
Resistenzen zu vermeiden.

Die Anwendung sollte in folgenden Schritten erfolgen:

  1. Vorköderung mit ungiftigem Ködermaterial (z.B. Haferflocken)
  2. Bekämpfung mit entsprechenden Präparaten
  3. Erfolgskontrolle mit unbegiftetem Ködermaterial.

Nach Abschluss der Behandlung müssen Restköder vernichtet oder bei Schadstoffsammelstellen
abgegeben werden.

Eine gute Alternative sind auch Schädlingsbekämpfungsfirmen, da Sie mit Ihrem Fachwissen
die Köderboxen in der Regel erfolgversprechend platzieren.

Die Schadnagerbekämpfung muss dokumentiert werden. z.B. in einer Biozidliste
(siehe auch „Downloads“/“QS-Schwein“/“QS-Musterformulare-2015“)

Weitergehende Hintergrundinformationen können Sie einem Artikel aus
der Land und Forst, Ausgabe 40, vom 01.10.2015 entnehmen.