Stromsteuererstattung 2024 + 2025

Bis einschließlich 2023 konnten Betriebe der LuF bereits Anträge zur Entlastung von der Stromsteuer beantragen. Je MWh verbrauchter Strom beträgt der Entlastungssatz bislang 5,13 €. Bei einem Selbstbehalt von 250,- € lohnte sich bislang die Antragstellung ab einer Verbrauchsmenge von 50.000 KWh/Jahr.

Für die Jahre 2024 und 2025 ist diese Regelung geändert worden. Der Entlastungsbetrag beträgt bei unverändertem Selbstbehalt für diese beiden Jahre 20,- €/MWh. Somit ist eine Antragstellung schon ab einem jährlichen Stromverbrauch von 13.000 KWh/Jahr sinnvoll.

Folgende Unterlagen müssen vorliegen:

Die Antragstellung ist unter www.zoll.de über das Formular 1453 (einfach in die Suchleiste eingeben) möglich. Sie können sich auch mit ihrem Elsterzertifikat im Zoll-Portal anmelden und den Antrag digital stellen.

I.d.R. wird der Antrag für das Kalenderjahr gestellt!

Nach § 17b Abs. 3 StromStV hat der Antragsteller eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1402) vorzulegen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Beschreibung dem Hauptzollamt bereits vorliegt.

Zusätzlich muss die Selbsterklärung „Staatliche Beihilfen“ (Formular 1139) abgegeben werden.
Ohne diese Selbsterklärung von Unternehmen wird der Antrag auf Steuerentlastung abgelehnt werden. Nähere Informationen enthält das Merkblatt „Staatliche Beihilfen“ (Formular 1139a).

Soweit eine Steuerentlastung für die Erzeugung von Nutzenergie, die durch andere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 Nr. 3 oder Nr. 5 StromStG verwendet worden ist, beantragt wird, hat der Antragsteller nach § 17c Abs. 1 StromStV weitere Unterlagen vorzulegen. I.d.R. wird keine mit Hilfe von Strom erzeugte Nutzenergie an andere Betriebe abgegeben (Licht, Wärme, Druckluft)!

Zu den Antragsunterlagen müssen sie die Rechnungskopien hinzufügen, aus denen der Jahresverbrauch hervorgeht. Das können Kopien der monatlichen Rechnungen sein oder auch Jahresübersichten des Energieversorgers.
Von der Gesamtverbrauchsmenge müssen sie noch den entnommenen Strom für private Zwecke abziehen. Diesen Wert müssen sie i.d.R. schätzen.

Weitere Informationen finden sie im Downloadbereich!